Juli 2026: Omnibus VI - Schnellere Verbote von CMR-Stoffen in Kosmetika
Omnibus VI: Schnellere Verbote für CMR-Stoffe in Kosmetika
Die EU hat sich auf einen politischen Kompromiss zum sogenannten Omnibus-VI-Paket geeinigt. Für Kosmetikhersteller besonders relevant sind die geplanten Änderungen bei Stoffen, die als krebserzeugend, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft werden.
Künftig sollen Produkte mit neu verbotenen CMR-Stoffen deutlich schneller vom Markt verschwinden.
Die vorgesehenen Fristen:
- 6 Monate bis betroffene Produkte nicht mehr erstmals in Verkehr gebracht werden dürfen.
- 12 Monate bis diese Produkte nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen.
Wird eine Ausnahmegenehmigung (Derogation) beantragt, werden die Fristen bis zur behördlichen Entscheidung ausgesetzt. Unternehmen haben nach der CMR-Einstufung 12 Monate Zeit, einen entsprechenden Antrag einzureichen.
Bei einer Ablehnung gelten unterschiedliche Übergangsfristen:
Ablehnung aus Sicherheitsgründen: 3 Monate (Inverkehrbringen) und 9 Monate (Bereitstellung).
Ablehnung aufgrund verfügbarer Alternativen: 24 Monate bzw. 36 Monate.
Weitere wichtige Änderungen:
- Keine Ausnahmen für bestimmte CMR-Stoffe aufgrund ausschließlich oraler oder inhalativer Exposition.
- Die Notifizierungspflicht für Nanomaterialien bleibt bestehen.
- Die bisherige Vorlaufzeit von 6 Monaten für Nanomaterialien entfällt.
- Die EU-Kommission soll Leitlinien zur Bewertung geeigneter Alternativstoffe veröffentlichen.
Was bedeutet das für Hersteller?
Neue CMR-Einstufungen werden künftig deutlich schnellere Reformulierungen erforderlich machen. Unternehmen sollten regulatorische Entwicklungen frühzeitig beobachten und ihre Rohstoffe sowie Rezepturen regelmäßig überprüfen.
Die formelle Annahme des Omnibus-VI-Pakets steht derzeit noch aus. Schon jetzt zeigt sich jedoch, dass die angekündigte „Vereinfachung“ in der Praxis eher zu einem erhöhten Anpassungsaufwand führen dürfte.

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Juli 2026: Natürlicher Sonnenschutz
Natürlicher Sonnenschutz – was Hersteller wissen sollten
Immer wieder werden pflanzliche Öle oder Pflanzenextrakte wie Grüner Tee, Himbeersamenöl oder Kokosöl als natürlicher Ersatz für Sonnencreme beworben. Wissenschaftlich lässt sich diese Schutzwirkung jedoch nicht belegen.
Grüner Tee enthält zwar antioxidative Inhaltsstoffe und kann die Hautpflege sinnvoll ergänzen. Himbeersamenöl wird häufig ein Lichtschutzfaktor zugeschrieben – hierfür gibt es jedoch keine belastbaren Nachweise.
Für Hersteller bedeutet das:
Pflanzliche Öle und Extrakte sind keine UV-Filter.
Aussagen oder Werbeaussagen, die einen wirksamen Sonnenschutz suggerieren, müssen vermieden werden.
Ein zuverlässiger UV-Schutz kann nur durch geprüfte und zugelassene UV-Filter erreicht werden.
Pflanzliche Inhaltsstoffe können als pflegende oder antioxidative Ergänzung, beispielsweise in After-Sun-Produkten, sinnvoll eingesetzt werden.
Fazit: Natürliche Inhaltsstoffe können einen positiven Beitrag zur Hautpflege leisten, ersetzen jedoch keine Sonnencreme mit nachgewiesener Schutzwirkung. Hersteller sollten daher darauf achten, dass Produktkommunikation und Claims wissenschaftlich belegt sind und Verbraucher nicht über die tatsächliche Schutzwirkung täuschen.
Quelle: Sonnenschutz? Sonnenklar! – Mythos pflanzlicher Sonnenschutz

Juni 2026: Wichtige Änderung Omnibus Act VIII
Omnibus Act VIII (Verordnung (EU) 2026/78): Wichtige Änderungen ab 01.05.2026
Mit der Verordnung (EU) 2026/78 („Omnibus Act VIII“ / M53) werden mehrere Stoffe der EU-Kosmetikverordnung neu geregelt. Die Änderungen gelten ab dem 01.05.2026 und betreffen insbesondere Silberformen, Hexyl Salicylate sowie o-Phenylphenol.
Wesentliche Änderungen
- Silver (powder)
(100 nm < Partikeldurchmesser < 1 mm)
künftig nur noch für Zahnpasta und Mundspülungen zulässig, max. 0,05 % (Anhang III) - Silver / CI 77820
als Farbstoff beschränkt auf Lippenmittel und Lidschatten, max. 0,2 % (Anhang IV) - Silver (nano)
(1 nm < Partikeldurchmesser ≤ 100 nm)
Verbotseintrag präzisiert/erweitert – verboten (Anhang II) - Silver massive
(Partikeldurchmesser ≥ 1 mm)
neu in Anhang II aufgenommen – verboten - Hexyl Salicylate
neue Beschränkungen in Anhang III mit produktspezifischen Höchstkonzentrationen - o-Phenylphenol / Sodium o-Phenylphenate
geänderte Grenzwerte für Konservierungsmittel:
- Rinse-off: max. 0,2 % (als Phenol)
- Leave-on: max. 0,15 % (als Phenol)
- Summengrenzen sind zu beachten
- nicht für Mundpflegeprodukte oder Anwendungen mit möglicher inhalativer Exposition
Mein Tipp für alle Hersteller und verantwortliche Personen:
Lassen Sie bestehende Formulierungen, Rohstoffspezifikationen und Sicherheitsbewertungen frühzeitig prüfen. Besonders bei Silbermaterialien ist die korrekte regulatorische Einordnung (nano, powder, massiv, Farbstoff etc.) entscheidend.
Sie haben Fragen dazu? haug cosmetic solutions unterstützt Sie gerne bei regulatorischen Bewertungen, Sicherheitsbewertungen und Compliance-Prüfungen.

Mai 2026: Neue EU-Regelung für Siloxane
D4, D5, D6 in Kosmetik: Neue EU-Regelung zwingt zur Reformulierung
Die EU reguliert die Siloxane D4 (bereits verboten), D5 und D6 deutlich strenger. Für viele kosmetische Produkte bedeutet das: bestehende Rezepturen sind künftig nicht mehr verkehrsfähig.
Wenn Sie diese Stoffe aktuell einsetzen, besteht konkreter Handlungsbedarf.
Die Fristen im Überblick
Seit 2020 → max. 0,1% in Rinse-off-Produkten
06.06.2027 → max. 0,1% in Leave-on-Produkten
In der Praxis heißt das: D4, D5 und D6 müssen aus Formulierungen entfernt werden.
Warum das relevant ist
Diese Siloxane wurden bisher gezielt eingesetzt für:
leichte, nicht fettende Sensorik
gute Verteilbarkeit
glättende Effekte in Haut- und Haarpflege
Der Ersatz ist technisch möglich, aber oft formulatorisch anspruchsvoll.
Typische Herausforderungen in der Umsetzung
Verlust der gewünschten Sensorik
Anpassung der Emulsionsstabilität
Wechselwirkungen mit bestehenden Rohstoffen
unerkannte Einträge über Rohstoffverunreinigungen
Ohne strukturierte Analyse entstehen schnell:
Verzögerungen in der Produktentwicklung
unnötige Reformulierungsschleifen
regulatorische Risiken

Jetzt ist der richtige Zeitpunkt zu handeln!
Je früher Sie Ihre Formulierungen überprüfen, desto einfacher lassen sich:
kritische Produkte identifizieren
geeignete Alternativen auswählen
stabile und marktfähige Reformulierungen entwickeln
Wie ich Sie unterstütze?
Ich begleite Sie gezielt bei der Umsetzung:
Prüfung Ihrer Formulierungen auf D4/D5/D6
Bewertung von Rohstoffen und Spezifikationen
Entwicklung funktionaler Alternativen
vollständige Sicherheitsbewertung gemäß EU-Anforderungen
Unsicher, ob Ihre Produkte betroffen sind?
Kontaktieren Sie mich – ich unterstütze Sie bei einer effizienten und regulatorisch sicheren Umstellung.
Blog Eintrag Weihnachten 2025
Sicher verkaufen – auch auf Weihnachtsmärkten!
Selbsthergestellte Kosmetikprodukte sind beliebte Weihnachtsmarkt-Bestseller –
ABER: Jede Kosmetik muss sicher und rechtskonform hergestellt, verpackt und deklariert werden.
Darauf sollten Sie als Hersteller:inn unbedingt achten:
• Vollständige INCI-Liste & korrekte Deklaration allergener Duftstoffe
• Keine kritischen Inhaltsstoffe (z.B. Methyleugenol in ätherischen Rosenölen)
• Ausreichende mikrobiologische Qualität – besonders bei wasserhaltigen Produkten (Konservierungsbelastungstest)
• Einhaltung der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009
• Sicherstellung der Sicherheitsbewertung (CPSR) und Eintragung ins CPNP
Mein Tipp für alle Kosmetikhersteller:innen & DIY-Kosmetik-Anbieter:innen:
Lassen Sie Ihre Produkte mikrobiologisch und rechtlich prüfen – das schafft Vertrauen und Sicherheit bei IhrenKund:innen und schützt Ihr Business.
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